Silvia Berger

General Conditions of Contract

GRUNDREGELN FÜR DIE BEZIEHUNG ZWISCHEN KUNDE UND SNOW FIX STANGER KG; in der Folge als GRIP bezeichnet.

A. Geltungsbereich und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingen

1. Geltungsbereich

Z 1 (1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und allen in- und ausländischen Geschäftsstellen von GRIP. Vorrangig gelten Bestimmungen in den mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen oder in Sonderbedingungen.

(2) Die Begriffe „Verbraucher“ und „Unternehmer“ werden im Folgenden im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes verstanden.

2. Änderungen

Z 2 (1) Änderungen der AGB erlangen mit Beginn des Monats, der der Verständigung des Kunden als übernächster folgt, Rechtsgültigkeit für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen des Kunden zu GRIP, sofern nicht bis dahin ein schriftlicher Widerspruch des Kunden bei GRIP einlangt. Die Verständigung des Kunden kann in jeder Form erfolgen, die mit ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist. Eine mit dem Kunden getroffene Vereinbarung über den Zugang von Erklärungen von GRIP gilt auch für die Verständigung von Änderungen der AGB. Ist GRIP die Anschrift ihres Kunden nicht bekannt und auch keine Vereinbarung über die Zustellung getroffen worden, so ist der Aushang der geänderten AGB in den Büroräumlichkeiten von GRIP maßgebend; der erste Satz dieses Absatzes gilt entsprechend.

(2) GRIP wird den Kunden in der Verständigung auf die Tatsache der Änderung der AGB und darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf des Monats, der der Vrständigung gemäß Absatz 1 als nächster folgt, als Zustimmung zur Änderung gilt. Für Kunden, deren Anschrift GRIP nicht bekannt ist, wird ein entsprechender Hinweis in den Aushang der geänderten AGB aufgenommen.

B. Abgabe von Erklärungen

1. Aufträge des Kunden

Z 3 (1) Aufträge sind schriftlich zu erteilen.

(2) GRIP ist jedoch auch berechtigt, die ihr mittels Telekommunikation (insbesondere telefonisch, telegrafisch, fernschriftlich, mittels Telefax oder Datenübertragung) erteilten Aufträge durchzuführen. Zur Durchführung solcher Aufträge ist GRIP bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur dann verpflichtet, wenn dies der Kunde mit GRIP vereinbart hat.

(3) GRIP ist berechtigt, Aufträge in jeglicher Form, die Ihr im Rahmen einer Geschäftsverbindung mit einem Unternehmer erteilt werden, auf dessen Rechnung durchzuführen, wenn sie ohne Verschulden zur Ansicht kommt, dass sie von diesem stammen und der unwirksame Auftrag nicht GRIP zurechenbar ist.

2. Einholung von Bestätigungen durch GRIP

Z 4 Aus Gründen der Sicherheit ist GRIP berechtigt, insbesondere bei mittels Telekommunikation erteilten Aufträgen, vor deren Ausführung je nach Lage des Falles auf dem gleichen oder einem anderen Kommunikationsweg eine Auftragsbestätigung einzuholen.

3. Erklärungen von GRIP

Z 5 (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen von GRIP gelten – sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen von GRIP bestehen – vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung.

(2) Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

4. Ausführung von Aufträgen

Z 6 (1) Einen Auftrag, der seinen Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt GRIP durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt GRIP den Dritten aus, so haftet sie für die sorgfältige Auswahl.

(2) GRIP ist verpflichtet, dem Kunden über dessen Aufforderung die etwa bestehenden Ansprüche gegen den Dritten abzutreten. Die Verpflichtungen von GRIP gegenüber dem Kunden werden durch die vorliegenden Bedingungen nicht eingeschränkt.

C. Mitwirkungspflichten und Haftung des Kunden

1. Einleitung

Z 7 Der Kunde hat im Verkehr mit GRIP insbesondere die im Folgenden angeführten Mitwirkungspflichten zu beachten; deren Verletzung führt zu Schadenersatzansprüche gegen GRIP.

2. Bekanntgabe wesentlicher Änderungen

a) Name oder Anschrift

Z 8 (1) Der Kunde hat GRIP Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von Ihm namhaft gemachten Empfangsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen von GRIP als zugegangen, wenn sie an die letzte der GRIP Stanger KG bekannt gegebene Anschrift gesendet wurden.

b) Vertretungsberechtigung

Z 9 (1) Der Kunde hat GRIP das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt gegebenen Vertretungsberechtigten – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung – unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen.

(2) Eine der Firma GRIP bekannt gegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass GRIP das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist.

c) Geschäftsfähigkeit; Auflösung der Gesellschaft

Z 10 Jeder Verlust und jede Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Kunden sind GRIP unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ist der Kunde eine Gesellschaft oder eine juristische Person, so ist auch deren Auflösung GRIP unverzüglich bekannt zu geben.

3. Klarheit von Aufträgen

Z 11 (1) Der Kunde hat für eine klare und eindeutige Formulierung seiner Aufträge an GRIP zu sorgen. Abänderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen müssen ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein.

(2) Will der Kunde GRIP besondere Weisungen für die Ausführung von Aufträgen geben , so hat er dies GRIP gesondert und ausdrücklich, bei formularmäßig erteilten Aufträgen außerhalb des Formulars, mitzuteilen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Ausführung des Auftrages besonders eilbedürftig oder an bestimmte Fristen und Termine gebunden ist.

4. Sorgfalt bei Verwendung von Telekommunikationsmitteln

Z 12 Werden vom Kunden mittels Telekommunikation Aufträge erteilt oder sonstige Erklärungen abgegeben, so hat er geeignete Vorkehrungen gegen Übermittlungsfehler und Missbräuche zu treffen.

5. Benachrichtigung bei Ausbleiben von Mitteilungen

Z 13 Der Kunde hat GRIP unverzüglich zu benachrichtigen, falls Ihm regelmäßige Mitteilungen GRIP (wie z.B. Rechnungsabschlüsse) oder sonstige Mitteilungen oder Sendungen von GRIP, mit denen der Kunde nach Lage des Falles rechnen musste, nicht innerhalb der Frist, die üblicherweise für die vereinbarte Übermittlung zu veranschlagen ist, zugehen.

6. Übersetzungen

Fremdsprachige Urkunden aller Art sind GRIP auf Verlangen auch in deutschsprachiger Übersetzung, die von einem gerichtlich beeideten Übersetzer beglaubigt ist, vorzulegen.

D. Erfüllungsort; Rechtswahl; Gerichtsstand

1. Erfüllungsort

Z 14 Erfüllungsort für beide Teile sind die Geschäftsräume jener Stelle von GRIP, mit der das Geschäft abgeschlossen wurde.

2. Rechtswahl

Z 15 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut gilt österreichisches Recht.

3. Gerichtsstand

Z 16 (1) Klagen eines Unternehmers gegenüber GRIP können nur beim sachlich zuständigen Gericht am Sitz der Hauptniederlassung von GRIP erhoben werden. Dieser Gerichtsstand ist auch für Klagen von GRIP gegen einen Unternehmer maßgeblich, wobei GRIP berechtigt ist, ihre Rechte, auch bei jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.

(2) Der für Klagen eines Verbrauchers oder gegen einen Verbraucher bei Vertragsabschluss mit GRIP gegebene allgemeine Gerichtsstand in Österreich bleibt auch dann erhalten, wenn der Verbraucher nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische gerichtliche Entscheidungen in diesem Land vollstreckbar sind.

D. Beendigung der Geschäftsverbindung

1. Beendigung durch GRIP

a) Ordentliche Kündigung

Z 17 Soweit keine Vereinbarung auf bestimmte Dauer vorliegt, kann GRIP die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Teile davon jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündigen.

b) Kündigung aus wichtigem Grund

Z 18 (1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann GRIP ungeachtet anderweitiger Vereinbarungen die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Teile davon jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten eintritt und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber GRIP gefährdet ist.

  • Der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse oder sonstige wesentliche Umstände macht oder

  • Der Kunde die Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht erfüllt oder nicht erfüllen kann.

2. Rechtsfolgen

Z 19 (1) Mit Beendigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Teile davon werden daraus geschuldete Beträge sofort fällig. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, GRIP von allen für Ihn übernommenen Verpflichtungen zu befreien.

(2) Weiters ist GRIP berechtigt, alle für den Kunden übernommenen Verpflichtungen zu kündigen und mit Wirkung für den Kunden auszugleichen sowie unter Vorbehalt des Einganges erfolgte Gutschriften sofort über Ihre Bankverbindung rückzubelasten. Ansprüche aus Sicherheiten aller Art, können von GRIP bis zur Abdeckung der etwaigen vorhandenen Schuldensaldi geltend gemacht werden.

(3) Die AGB gelten auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung bis zur völligen Abwicklung weiter.